Satzung des Angelvereins Angelverein Südniedersachsen


§1

Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen -Angelverein Südniedersachsen-.

(2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz “e.V.“

(3) Der Sitz des Vereins ist Göttingen.

§2

Zweck

Der Anglerverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

(1) Das Ziel des Vereins besteht darin, seinen Mitgliedern die Ausübung der Angelfischerei zu

ermöglichen durch Pachtung und Pflege des Fischwassers, Förderung des Fischbesatzes, Hege

und Pflege des Fischbestandes.

(2) Der Verein verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke, Rücklagen dürfen nicht risikobehaftet

angelegt werden.

(3) Mittel, die aus Mitgliedsbeiträgen, Unterpacht oder Zuwendungen eingehen, werden nur für

den satzungsgemäßen Zweck verwendet.

§ 3

Mitglieder

(1) Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person werden, die das 14. Lebensjahr

vollendet hat, das Angeln im Verein nicht gewerbsmäßig betreibt und die Fischerei unter

Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen und sportfischereilicher Übung waidgerecht ausübt.

Will ein Minderjähriger Mitglied des Vereins werden, ist hierfür die schriftliche Zustimmung

seines gesetzlichen Vertreters erforderlich; Entsprechendes gilt für den Austritt aus dem Verein.

Minderjährige können ihr Stimmrecht in der Mitgliederversammlung erst nach Eintritt der

Volljährigkeit ausüben oder wenn sie in anderer Weise die rechtliche Stellung eines Volljährigen

erlangt haben.

Jeder, der dem Verein beitritt, muss, will er Vereinsmitglied bleiben, innerhalb eines Jahres nach

Aufnahme - in vom Vorstand als begründet anerkannten Ausnahmefällen spätestens innerhalb

von zwei Jahren - die Fischereiprüfung bei einem anerkannten Landesfischereiverband ablegen.

Hiervon ist derjenige befreit, der schon eine der Voraussetzungen nach Abschnitt V) unter Nr. 4

der Ausführungsbestimmungen vom 01. März 1978 zum Niedersächsischen Fischereigesetz vom

01. Februar 1978 erfüllt (Nds. MBl. 1978 Nr. 12 S. 401), d.h.

· entweder

eine Fischereiprüfung bei einem Landesfischereiverband

· oder

− die vorgeschriebene Fischerprüfung in einem anderen Bundesland abgelegt hat (§ 59 Abs. 1

Satz 1 Nr. 2 NFischG vom 01.02.1978 – GVBl. S. 81, geändert am 22.03.90 – GVBl. S. 101),

− die Prüfung als Berufsfischer abgelegt hat (§ 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 NFischG vom 01.02.78),

− mindestens drei Jahre als Küstenfischer tätig war und das für die Führung eines

Fischereifahrzeuges erforderlichen Patent besitzt (§ 59 Abs. 2 NFischG vom 01.02.78) oder

− vor dem 1. März 1978 in drei aufeinander folgenden Jahren einen Jahresfischereischein für

Erwachsene erhalten hat (§ 69 Abs. 2 NFischG vom 01.02.78).

(2) Förderndes Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene volljährige Person werden, die

Aufnahme aus Gründen der Naturverbundenheit oder wegen freundschaftlicher oder

verwandtschaftlicher Beziehungen zu Mitgliedern begehrt, ohne selbst die Sportfischerei ausüben

zu wollen. Sie erhalten keine Fischereipapiere, haben aber den vom Vorstand für fördernde

Mitglieder festzusetzenden Jahresbeitrag zu entrichten.

(3) Im Übrigen haben sie folgende Rechte:

a) an allen Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,

b) das Vereinsheim zu benutzen.

(4) Verdiente Mitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Hauptversammlung mit

2/3-Mehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

(5) Die Mitgliedschaft im Verein umfasst gleichzeitig die Mitgliedschaft im Verband Deutscher

Sportfischer und des zuständigen Landesverbandes. Über sämtliche Mitglieder ist eine Liste oder

Kartei zu führen, die alle zur Person wesentlichen Angaben enthält.


§ 4

Aufnahme in den Verein

(1) Die Aufnahme als Mitglied in den Anglerverein erfolgt durch den geschäftsführenden

Vorstand. Vor Aufnahme in den Verein wird die gültige staatliche Fischereierlaubnis überprüft.

Der Bewerber muss mindestens das 10. Lebensjahr vollendet haben. Er verpflichtet sich durch

Unterschrift auf dem Aufnahmeformular, die Satzungen und die vom Verein erlassenen

Richtlinien für die Angelfischerei einzuhalten. Bei Bewerbern bis zum 18. Lebensjahr muss

zusätzlich ein gesetzlicher Vertreter diese Erklärung unterschreiben.

(2) Bei Aufnahme in den Verein ist die vom Gesamtvorstand festzusetzende einmalige

Aufnahmegebühr zu entrichten.

(3) Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an den

Vereinsveranstaltungen oder durch Benutzung der Vereinseinrichtungen und Geräte entstanden

sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der

Verein nach den Vorschriften des BGB einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit

vorgeworfen werden kann.


§ 5

Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch

(1) Austritt

(2) Tod des Mitgliedes

(3) Ausschluss


§ 6

Austritt, Ausschluss

(1) Der Austritt eines Mitgliedes kann nur zum Jahresschluss unter Einhaltung einer

dreimonatigen Kündigungsfrist durch schriftliche Kündigung an den 1. oder 2. Vorsitzenden

erfolgen. Das ausscheidende Mitglied ist verpflichtet, bis zu diesem Zeitpunkt die fälligen

Mitgliedsbeiträge zu entrichten.

(2) Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied

a.) strafbare oder ehrenrührige Handlungen begeht oder wenn nach seiner Aufnahme

bekannt wird, dass es solche begangen hat,

b.) sich eines Fischereivergehens oder einer Übertretung schuldig gemacht, sonst gegen

fischereirechtliche Bestimmungen oder Interessen des Vereins verstoßen oder Beihilfe

geleistet hat, die Mitgliedschaft zur Erlangung persönlicher Vorteile - z. B. Verkauf oder

Tausch der Beute, Eigenpacht von Gewässern, die an Vereinsgewässer angrenzen, ohne

Zustimmung des Vereins - ausnutzt,

c.) innerhalb des Vereins wiederholt Anlass zu Streit oder Unfrieden gegeben hat,

d.) trotz Mahnung und ohne hinreichende Begründung mit seinen Beiträgen oder sonstigen

Verpflichtungen drei Monate im Rückstand ist,

e.) in sonstiger Weise sich unsportlich oder unkameradschaftlich verhalten, gegen die

Satzung verstoßen oder das Ansehen des Vereins durch sein Verhalten geschädigt hat.

f.) bei Beitragsrückstand von einem Jahr erlischt die Mitgliedschaft von selbst.


§ 7

Rechte nach Mitgliedschaftsende

(1) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen

und -eigentum.

(2) Vereins- und Verbandspapiere sowie Vereins- und Verbandsabzeichen sind zurückzugeben.


§ 8

Rechte der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt:

a.) ,die vereinseigenen und vom Verein gepachteten Gewässer waidgerecht zu beangeln,

b.) alle vereinseigenen Anlagen zu benutzen (Heime, Boote, Stege usw.),

c) die Veranstaltungen des Vereins zu besuchen.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, das Sportfischen nur

a) im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der vom Verein festgelegten Bedingungen

auszuüben sowie auf die Befolgung der bekannten Vorschriften -auch bei anderen

Mitgliedern - zu achten,

b) den Aufsichtspersonen und Fischereiaufsehern sich auf Verlangen auszuweisen und deren

Anordnungen zu befolgen,

c) Zweck und Aufgaben des Vereins zu erfüllen und zu fördern, bei Bedarf

Arbeitsdienststunden zu leisten,

d) die fälligen Mitgliedsbeiträge pünktlich abzuführen und sonstige beschlossene

Verpflichtungen zu erfüllen.

(3) Die von der Hauptversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge sind zum Jahresbeginn bis

spätestens zum 01.03. an den Schatzmeister zu entrichten oder eine Einzugsermächtigung zu

erteilen. Im Falle von Beitragsrückständen werden Mahngebühren erhoben.

(4) Stundungs- oder Erlassgesuche sind rechtzeitig beim Vorstand, spätestens aber bis zum 1.

September eines Jahres für Erlass künftiger Beiträge einzureichen.

(5) Alle Rechte der Mitglieder ruhen, falls fällige Beiträge oder sonstige geldliche Verpflichtungen

nicht durch Quittungsmarken oder andere Zahlungsbelege nachgewiesen werden können.


§ 9

Vorstand

(1) Der Vorstand wird von der Hauptversammlung für drei Jahre gewählt, bleibt bis zur Neuwahl

im Amt und besteht aus:

a.) dem Ersten Vorsitzenden

b.) dem 2. Vorsitzenden

c.) dem Schatzmeister

d.) der Schriftführer

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder von

ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis, die des 2. Vorsitzenden wird jedoch im Innenverhältnis auf

den Fall der Verhinderung des Ersten Vorsitzenden beschränkt.

(3) Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit dieses nicht nach

dieser Satzung oder zwingenden gesetzlichen Bestimmungen anderen Organen vorbehalten ist.

(4) Der Vereinsvorsitzende überwacht die Geschäftsführung der übrigen Vorstandsmitglieder.

Alle Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, bei der Erledigung der Vereinsobliegenheiten

mitzuwirken.

(5) Vorstandsmitglieder können durch die Hauptversammlung vorzeitig abberufen werden. Die

Abberufung muss auf der Tagesordnung angegeben sein.


§ 10

Kassen- und Buchführung, Schatzmeister

(1) Die Kassen- und Buchführung obliegt dem Schatzmeister, der zur Einrichtung, Unterhaltung,

Führung und Überwachung der erforderlichen Unterlagen verpflichtet ist. Der Geldbestand ist

wirtschaftlich anzulegen. Der Jahresabschluss ist von ihm rechtzeitig zu erstellen. Der

Schatzmeister ist verpflichtet, dem Vereinsvorsitzenden oder einem durch diesen beauftragten

Vorstandsmitglied sowie den Kassenprüfern jederzeit Einsicht in die geführten Unterlagen zu

gestatten und Auskunft zu erteilen. Die Kassenprüfer sind verpflichtet, sich durch Stichproben

von der Ordnungsmäßigkeit der Kassen- und Buchführung zu überzeugen und am Jahresschluss

eine eingehende Prüfung der Bücher, Belege und des Jahresabschlusses vorzunehmen.

(2) Sie haben das Ergebnis der Prüfung der Jahreshauptversammlung mitzuteilen und die

Entlastung des Schatzmeisters - auch insoweit die Entlastung des Vorstandes - zu beantragen

oder aber der Versammlung bekannt zu geben, warum der Antrag nicht gestellt werden kann.


§ 11

Mitglieder- und Hauptversammlung

Die Mitglieder- und Hauptversammlungen haben die Aufgabe, durch Aussprachen und

Beschlüsse auf dem Wege der Abstimmung die maßgeblichen, der Zielsetzung des Vereins

dienlichen Entscheidungen herbeizuführen. Alle Versammlungen werden vom Ersten

Vorsitzenden, bei Verhinderung von seinem Stellvertreter, nach parlamentarischen Grundsätzen

geleitet. Während der Wahl des Ersten Vorsitzenden übernimmt ein bewährtes Mitglied die

Versammlungsleitung.

Alle Beschlüsse werden durch Stimmenmehrheit gefasst, wenn nicht das Gesetz oder diese

Satzung etwas anderes vorschreiben. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. An das

Ergebnis der Abstimmung ist der Vorstand bei der Durchführung seiner Aufgaben gebunden.

Jede ordnungsgemäß einberufene Haupt- oder Mitgliederversammlung, Vorstands- oder

Ausschusssitzung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen.


§ 12

Jahreshauptversammlung

Die Jahreshauptversammlung findet möglichst im Januar statt. Zu ihr ist durch den Vorstand

rechtzeitig unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Sie hat u. a. die Aufgabe:

(1) den Jahresbericht des Vorstandes sowie den Bericht der Kassenprüfer entgegenzunehmen, die

Entlastung des Vorstandes zu beschließen, den Haushaltsplan für das laufende Geschäftsjahr

festzusetzen,

(2) die Höhe des Jahresbeitrages, der Aufnahmegebühr und sonstiger Beiträge und Gebühren (z.

B. Gastkarten, Vergütung für nicht geleistete Arbeitsstunden) festzusetzen,

(3) den gesamten Vorstand zu wählen,

(4) im jährlichen Rhythmus jeweils einen neuen Kassenprüfer für drei Jahre zu wählen, so dass

jährlich drei Kassenprüfer gewählt sind. Die Wiederwahl in der folgenden Periode ist nicht

zulässig. Kassenprüfer dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden. Die Wahl muss durch

Stimmzettel vorgenommen werden, wenn mehrere Wahlvorschläge gemacht wurden.


§ 13

außerordentliche Hauptversammlung

(1) Eine außerordentliche Hauptversammlung kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden.

Sie muss einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder sie schriftlich unter Angabe der

Gründe beantragt.

(2) Die außerordentliche Hauptversammlung hat den Zweck, über besonders wichtige, eilige und

weittragende Anregungen oder Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder zu entscheiden,

Ersatzwahlen oder sonstige Wahlen und Ernennungen vorzunehmen und Entscheidungen

gemäß § 18 zu treffen.


§ 14

Mitgliederversammlung

(1) Mitgliederversammlungen sollen nach Bedarf stattfinden.

(2) Die Mitgliederversammlungen dienen der laufenden Berichterstattung durch den Vorstand,

der Entgegennahme von Anregungen oder Beschwerden der Mitglieder, der Aussprache über

Fragen der Sportfischerei, der Belehrung in sportfischereilichen Dingen, der Vorführung von

Filmen, Lichtbildern sowie anderen Vorträgen.

(3) Die monatlich stattfindenden Versammlungen des Vorstandes sind vom Ersten Vorsitzenden

festzulegen.


§ 15

Protokoll, Schriftführer

Über alle Haupt- und außerordentlichen Versammlungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die

mindestens alle Anträge und Beschlüsse sowie die Wahlergebnisse enthalten muss. Sie ist vom

Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen und beim Schriftführer zu

verwahren.


§ 16

Satzungsänderung, Auflösung

Beschlüsse über Satzungsänderung und Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei

Vierteln der erschienenen Vertreter. Sie dürfen nur gefasst werden, wenn sie vorher auf der

Tagesordnung gestanden haben. Das bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei

Wegfall seines bisherigen (steuerbegünstigten) Zwecks vorhandene Vermögen fällt an die Stadt

Göttingen zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke der Jugendpflege.


§ 17

Erster Vorsitzender

Der Erste Vorsitzende des Vereins ist ermächtigt, etwaige zur Genehmigung der Satzung und zur

Eintragung des Vereins erforderliche formelle Änderungen und Ergänzungen der Satzung

vorzunehmen.


§ 18

Inkrafttreten

Diese Satzung ist von der Gründungsversammlung am 2014 beschlossen worden und tritt am

gleichen Tag in Kraft.

Göttingen 2014